Die (Bau-)Zinsen sind dank der EZB auf einem Rekordtief. So mancher Häuslebauer ärgert sich hier über seine eigenen Zinsen. Denn erst wenn die Zinsbindungsfrist des laufenden Kredits zu Ende ist, können sich Immobilienfinanzierer entweder bei dem bisherigen Kreditgeber oder bei einer anderen Bank eine günstige Anschlussfinanzierung sichern.
Allerdings müssen auch diejenigen, deren Zinsbindungsfrist noch einige Jahre weiterläuft, nicht Angst haben außen vor zu bleiben. Und dazu müssen sie nicht einmal eine Vorfälligkeitsentschädigung in Kauf nehmen. Wer noch einige Zeit bis zur Umschuldung warten muss, kann sich die Niedrigzinsen bereits jetzt sichern, mit einem Forward-Darlehen.
Auf diese Weise sichern sich Schuldner gegen steigende Zinsen ab, während heute schon mit festen Monatsraten kalkuliert werden kann. Auch in diesem Fall können sich die Immobilienfinanzierer nach günstigen Angeboten umsehen und müssen nicht bei ihrem bisherigen Kreditgeber bleiben. Es werden zwar Zinsaufschläge fällig, allerdings sind diese der- zeit sehr niedrig, so dass sich das Forward-Darlehen trotzdem lohnen kann. (Quelle CASMOS Media GmbH)
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Die Renovierung von Mietwohnungen ist ein häufiges Streitthema zwischen Mietern und Vermietern. In vielen Fällen geht es gar nicht anders, als sich am Ende vor Gericht wiederzufinden. Eine vor kurzem getroffene Entscheidung des Bundesgerichtshofs stärkt dabei die Position der Bewohner und räumt mit einigen gängigen Vertragsklauseln auf.
Grundsätzlich ist der Vermieter für die Durchführung von Schönheitsreparaturen verantwortlich. Allerdings wird seit Jahren die Verantwortung für die Schönheitsreparaturen auf den Mieter übertragen. Nun haben die Richter in Bezug auf diese Reparaturen entschieden, dass auf Mieter, die in eine nicht renovierte Wohnung gezogen sind, keine Renovierungsverpflichtungen automatisch über den Mietvertrag abgewälzt werden können.
Außerdem wurde entschieden, dass unabhängig davon, ob eine Wohnung renoviert oder unrenoviert bezogen wurde, die so genannte Quotenklausel unwirksam ist. Dabei geht es um den Fall, dass Mieter vor Ablauf der typischen Renovierungsintervalle ausziehen. Bei Flur, Bad und Küche liegen diese Intervalle bei drei Jahren und bei den Haupträumen bei fünf Jahren. Bisher konnten Mieter, die nur kurze Zeit in einer Wohnung gelebt haben, im Mietvertrag dazu verpflichtet werden, sich an den Kosten zu beteiligen. Die prozentualen Anteile konnten dabei variieren.
Auf Richterseite hatte man vor allem bemängelt, dass Mieter damit unangemessen benachteiligt würden, da sie auf diese Weise nicht nur ihre eigenen Abnutzungen beseitigen müssten, sondern auch diejenigen des Vormieters. Welche Tragweite diese Entscheidung hat, zeigt die Aussage von Lukas Siebenkotten, Bundesdirektor beim Deutschen Mieterbund, wonach solche Klauseln in jedem zweiten Mietvertrag vorkommen würden. (Quelle CASMOS Media GmbH)
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Die Stiftung Warentest hat für die aktuelle Juni-Ausgabe von Finanztest Mischfonds und eigene Mischungen aus Aktien- und Anleihen verglichen. Offenbar konnten die Fondsexperten beim Börsenspiel so überzeugen, dass dabei zum wiederholten Mal ein fahrlässiger Tipp zu Stande kam.
So empfehlen die Experten wärmstens einen einfachen Depotmix aus nur zwei Indexfonds. Dies solle der Verbraucher in „Marke Eigenbau“ zusammenstellen. Demnach fahren Anleger besser, wenn sie die gewünschte Mischung aus Aktien und Zinsanlagen selbst herstellen. Dies sei „unkompliziert“ und günstiger. Denn: „Anstatt sich auf einen gutbezahlten Fondsmanager zu verlassen ist man sein eigener Chef.“
Stiftung Warentest: "Die Fondsexperten"
Erst im Februar hatten die Fondsexperten der Stiftung Warentest mit einem ähnlichen Tipp aufgewartet. Bei der richtigen Auswahl des Fonds sollten Verbraucher auf Indexfonds setzen. Denn lediglich 26 Prozent der gemanagten Aktienfonds Europa erreichten seit Beginn der Finanzkrise mehr Rendite als der Index MSCI Europa. Beim Vergleich überzeugten, laut Stiftung Warentest, börsengehandelte Indexfonds.
Als Hauptargument schießen die Experten von Stiftung Warentest und (auch) von den Verbraucherzentralen stets die Kosten hinterher. So seien die Gebühren für aktiv gemanagte Fonds stets höher. Als Beispiel werden dabei oft Verwaltungsgebühren herangezogen. Diese liegen nach Angaben der Deutschen Börse für aktive Aktienfonds in der Regel zwischen 0,8 und zwei Prozent des Fondsvermögens. Die Gebühren für ETFs liegen dagegen meist zwischen 0 und 0,8 Prozent des Fondsvermögens.
Die heiligen Indexfonds
Das Argument Kosten ist prinzipiell korrekt. Doch ist das nicht zu kurz gesprungen? Ob ETFs ihren jeweiligen Vergleichsindex schlagen, sollte schließlich nicht vergessen werden. Auf Grund interner Gebühren wird vermutlich kein einziger Indexfonds seinen Vergleichsindex schlagen.
Wenn ein Anleger Indexfonds erwerben, kaufen sie einen Markt. Ergo werden neben den guten auch die unrentablen Unternehmen des Marktes erworben. DER-FONDS-Kolumnist Klaus-Dieter Erdmann mahnt deshalb: „Wer börsengehandelte Indexfonds im Depot hat, steuert im übertragenen Sinne einen Sportwagen ohne Bremse.“
Während Fondsmanager komplette Märkte analysieren und entsprechend auf aktuelle Ereignisse reagieren (können), gibt es bei ETFs keine Bremse und keinen Airbag. Der Verbraucher muss dies alles selbst steuern. „Solange die Gerade noch nicht zu Ende zu ist, fällt es auch niemandem auf, dass das Bremspedal beziehungsweise das Risikomanagement fehlt. Fehlende Absicherungsstrategien, Einschätzungen zu Risiken der Wertpapierleihe oder auch die durchaus erlaubte Frage zu den Auswirkungen von Marktverwerfungen auf etwaige Garantiegeber und Emittenten – Fehlanzeige!“, warnt Erdmann im INVESTMENT.
Verbraucherzentralen: Ohne Haftung, ohne Sachkunde - ohne Ahnung?!?
Leider wird dies von Verbraucherseite in der Regel nicht erkannt. Nicht jeder, der eine Finanzanlage empfiehlt, darf das auch. Leider kann auch nicht jeder „Ratgeber“ für seinen Rat und ggf. daraus entstehende Schäden bzw. Vermögensverluste haftbar gemacht werden. Das gilt z. B. für Freunde und Bekannte – aber auch für Ratschläge von Stiftung Warentest und der Verbraucherzentralen. Diese bieten grundsätzlich zwar Beratung und Information zu Fragen des Verbraucherschutzes und geben Ratschläge zu den Themen Banken und Geldanlage sowie Versicherungen. Sie lassen sich diese Leistung auch vergüten. Allerdings sind Verbraucherzentralen weder im Vermittlerregister eingetragen noch haben sie Dokumentationspflichten zu beachten.
Des weiteren fehlt ihnen oft jedwede Grundlage an Basiswissen - anders als gelernte Versicherungsvermittler und Finanzanlagevermittler - die das Wissen, auch via Sachkundenachweis, gesetzlich vorweisen. Wer gewerbsmäßig Versicherungsverträge und Finanzanlagen vermittelt, unterliegt gesetzlichen Auflagen. Gesetzlich zugelassene Vermittler sind stets im Vermittlerregister eingetragen und in der Regel bei Beratungsfehlern über eine eigene Vermögensschadenhaftpflicht oder die (Versicherungs-)Gesellschaft abgesichert. Verbraucherzentralen haften nicht für ihren Rat. Der wichtigste Punkt zum Schluss: Finanzanlagevermittler haben ihr Handwerk gelernt. Dementsprechend verfügen sie über eine Ausbildung in diesem Bereich und einen Sachkundenachweis. Der Finanzanlagevermittler ist Fachmann. Für Malerarbeiten beauftragt jeder Verbraucher einen MalerMEISTER und keinen Frisör. Liebe Verbraucher: Bitte vertraut dem Fachmann. Fragt nach dessen Ausbildung, Sachkunde und Haftung.
Quelle: http://www.versicherungsbote.de/id/4819115/Stiftung-Warentest-Fonds/
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