Die Niedrigzinsphase – und auf grundlegenderer Ebene auch der demografische Wandel – macht sich in der Ruhestandsplanung der Deutschen bemerkbar, wie eine aktuelle Studie belegt: Während vor vier Jahren noch knapp jeder zweite Befragte keine finanziellen Sorgen hinsichtlich seiner Rente hatte, sind es jetzt nur noch 37 Prozent.
Damit einher geht eine besorgniserregende Ungewissheit: Noch nicht einmal jeder Fünfte (18 Prozent) hat eine konkrete Vorstellung davon, mit welchen Einkünften er im Rentenalter rechnen kann. 76 Prozent würden sich eine solche Informiertheit aber wünschen. Über ein schriftliches Ruhestands-Finanzkonzept verfügen gerade mal 12 Prozent. Daran lässt sich eine gewisse Resignation ablesen; angesichts der steigenden Lebenserwartung rechnen auch nur 41 Prozent damit, den gewünschten Lebensstandard im Alter realisieren zu können. Umso notwendiger ist eine private Zusatzvorsorge für den Ruhestand.
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Trau, schau, wem: Wer sein Kfz gern mal privat verleiht, sollte sich über die möglichen Konsequenzen im Klaren sein. Das betrifft Bußgelder und Knöllchen ebenso wie die Haftung bei Unfällen. Auch mit Vollkaskoschutz können Kosten anfallen – daher schadet es nicht, im Vorhinein konkrete Abmachungen zu treffen.
Bei Bußgeldverfahren ist die Sache noch relativ klar: Der Fahrer steht in der Pflicht. Gegebenenfalls muss dem Halter nachgewiesen werden, dass er auch gefahren ist, was in der Regel mit dem Messbild geschieht. Da dieses aber gemeinhin eher unscharf ist, muss man nötigenfalls Einspruch einlegen und vor Gericht einen Abgleich von Foto und Person vornehmen lassen. Anders sieht es bei Knöllchen aus: Fürs Falschparken haftet der Halter, der sich dann mit dem tatsächlichen Schuldigen sozusagen inoffiziell einigen muss.
Um größere Summen geht es meist bei Unfällen. Hier sollte unbedingt geklärt werden, ob der Ausleihende zum Kreis der berechtigten Fahrer gehört (etwa wegen eines Mindestalters). Bei selbst verschuldeten Schäden am eigenen Fahrzeug braucht man eine Vollkaskoversicherung, um nicht auf der Reparaturrechnung sitzen zu bleiben. Doch auch mit Vollkasko können Kosten entstehen, etwa durch eine folgende Beitragserhöhung, eine Selbstbeteiligung, geminderten Fahrzeugwert oder Mietwagengebühren. Es lohnt sich also, vor dem Verleihen alle Eventualitäten zu besprechen.
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Mit dem „Shenzhen-Hongkong Stock Connect“-Programm treibt der chinesische Staatsrat die Öffnung des Aktienmarktes voran. Gemeinsam mit dem Vorbild, dem „Shanghai-Hongkong Stock Connect“, ergibt sich nach Marktkapitalisierung der zweitgrößte Aktienmarkt der Welt.
Voraussichtlich noch in diesem Jahr werden ausländische Investoren Aktien erwerben können, die an der Börse der Elf-Millionen-Einwohner-Stadt Shenzhen in der Provinz Guangdong gelistet sind. Damit werden sie auf deutlich mehr chinesische A-Shares Zugriff haben. Beachten sollten Anleger dabei, dass Aktien an der Börse Shenzhen meist höher bewertet sind als an den Börsen in Schanghai oder Hongkong. China-Experten raten dazu, besonders wählerisch zu sein und primär auf Großunternehmen mit soliden Perspektiven zu setzen. Die tägliche Handelsquote beträgt 13 Milliarden Renminbi im Nordwärts- und 10,5 Milliarden Renminbi im Südwärtshandel.
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Wer eine Immobilie errichten will, steht möglicherweise in Zukunft bei der Kreditbeschaffung vor größeren Herausforderungen: Um den deutschen Immobilienmarkt vor einer Überhitzung und Blasenbildung zu schützen, liebäugelt die Bundesregierung mit der Idee einer Darlehensbremse für Hausbauer.
Die Überlegungen sehen die Einrichtung eines zentralen Melderegisters vor, an das die Banken verschiedene Kennzahlen zu den vergebenen Baudarlehen übermitteln müssen. Sobald die Behörden eine Blasenbildung erkennen, können die Kreditbedingungen verschärft und damit die Banken an die kurze Leine genommen werden – etwa indem die maximale Darlehenshöhe im Verhältnis zur Immobilie, die maximale Laufzeit oder die zulässige Gesamtverschuldung des Kreditnehmers im Verhältnis zu seinem Einkommen festgelegt werden. Mit einem konkreten Gesetzentwurf wird noch im September gerechnet.
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In zahlreichen Reisekrankenversicherungen findet sich die Formulierung, dass ein Krankenrücktransport nur dann vom Versicherer bezahlt wird, wenn er ärztlich verordnet wurde. Unter Berufung auf diese Klausel verweigerte auch ein Krankenversicherer 2013 die Erstattung der Kosten für einen Charterflug, den eine Hochschwangere nach Komplikationen in Frankreich in Anspruch genommen hatte. Ihr war wegen Verständigungsproblemen die Rückreise „empfohlen“ (nicht verordnet) worden.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat nun entschieden, dass die medizinische Notwendigkeit eines Krankenrücktransports nicht unbedingt ärztlich bestätigt werden muss – die entsprechende Klausel in den Bedingungen ist demnach unwirksam. Im verhandelten Fall reiche es aus, dass die Rückreise erkennbar „medizinisch notwendig“ war. Für die Klägerin ist das allerdings nur ein Teilerfolg. Denn zugleich urteilten die Richter, dass nach Möglichkeit Linienverkehrsmittel genutzt werden müssen. Den wesentlich teureren Charterflug muss die Klägerin daher größtenteils selbst bezahlen.
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